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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die Veranstaltung 
WHITE Hochzeitsmesse am 22./23 Oktober 2022
1. Veranstalter
Veranstalter ist die 
WHITE Hochzeitsmesse
Simone Voggenriter
Günthersbühlerstr. 55
90491 Nürnberg

2. Anmeldung
(2.1) Die Anmeldung zur WHITE Hochzeitsmesse 2022 erfolgt mit dem zur Veranstaltung gehörigen Anmeldeformular oder dem schriftlich bestätigten Angebot zur Veranstaltung.
(2.2) Mit Anmeldung erkennt der Anmelder die Geschäftsbedingungen in allen Teilen an und stimmt der gesetzlich zulässigen Weitergabe von Ausstellerdaten an zur Messe gebundene Dienstleister zum Zweck einer erfolgreichen Messeausrichtung ausdrücklich zu.
(2.3) Durch die Unterzeichnung der Anmeldung erkennt der Anmelder die gesetzlichen, arbeits-, gewerbe- und feuerwehrrechtlichen Vorschriften sowie die Hausordnung an.

3. Zulassung 
(Annahme der Anmeldung)
(3.1) Eine gültige Anmeldung muss auf dem Stand-Buchungsformular der WHITE Hochzeitsmesse erfolgen und dieses rechtsverbindlich unterschrieben werden. Eine Zulassung zur Messe erfolgt ausschließlich (postalisch/Per Mail) durch die WHITE Hochzeitsmesse.
(3.2) Über Zulassung und Platzeinteilung entscheidet der Veranstalter. Aus der Anmeldung erfolgt kein Rechtsanspruch auf eine Beteiligung.
(3.3) Grundsätzlich werden nur Aussteller zugelassen, deren Produkte und Leistungen dem Angebot des Veranstalters entsprechen. Konkurrenzausschluss kann nicht gefordert werden.
(3.4) Nicht gemeldete oder nicht zugelassene Waren dürfen nicht ausgestellt werden.
(3.5) Der Veranstalter kann die Zulassung auch ohne Angabe von Gründen ablehnen oder sie von der Vorauszahlung der Standmiete abhängig machen.
(3.6) Die gastronomische Organisation obliegt dem Veranstalter. Das Anbieten von gastronomischen Erzeugnissen gegen Entgelt ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Veranstalters auf der Grundlage der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften möglich.

4. Änderungen – Höhere Gewalt
(4.1) Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt nicht stattfinden, erhält der Aussteller seine bereits getätigten Zahlungen zurück.
(4.2) Der Veranstalter kann aus nachweislich zwingenden Gründen eine Veranstaltung absagen, verkürzen oder verlegen. Im Falle der Verlegung kann der Aussteller eine Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen, wenn sich eine Terminüberschneidung für ihn mit einer anderen bereits fest gebuchten Veranstaltung ergibt.
(4.3) Schadensersatzansprüche sind für beide Teile in jedem Falle ausgeschlossen.

5. Miete, Rechnungslegung
(5.1) Die Preise für Standmiete und Nebenkosten sind dem Anmeldeformular zu entnehmen.
(5.2) Bis zum Erhalt der Teilnahmebestätigung durch den Veranstalter ist der Rücktritt von der Anmeldung kostenfrei möglich. Nach der Bestätigung der Teilnahme ist ein Rücktritt oder eine Reduzierung der Standfläche durch den Aussteller nicht mehr möglich.
(5.3) Ein Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter schriftlich sein Einverständnis gibt. Wird ein Rücktritt ausnahmsweise zugestanden, werden bis zu 5 Wochen vor der Veranstaltung (11. September 2020) 35% der Standmiete fällig. Bei einem späteren, genehmigten Rücktritt werden 65% der Standmiete fällig.
(5.4) Der Teilnehmer erhält sechs Wochen vor der Hochzeitsmesse eine Rechnung über die Stand- und Nebenkosten inkl. der verpflichtenden Werbepauschale in Höhe von 85,-€. Der Rechnungsbetrag ist bis spätestens zwei Wochen vor der Messe in voller Höhe zu überweisen. Ansonsten behält sich der Veranstalter vor, den Aussteller nicht zur Veranstaltung zuzulassen.
(5.5) Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen, nach Empfang der Rechnung geltend zu machen. Spätere Einwendungen werden nicht mehr anerkannt.
(5.6) Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(5.7) Reklamationen, die den Messestand betreffen, müssen vor Ort umgehend im Messebüro angezeigt werden. Regressforderungen können im Nachgang nicht anerkannt werden.

6. Standplatzvergabe
(6.1) Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter in Absprache mit dem Aussteller. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(6.2) Die Verlegung eines Standes erfolgt nur aus zwingenden Gründen. Der betroffene Aussteller kann aus diesem Grund nicht vom Vertrag zurücktreten.
(6.3) Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen in der Anordnung des Messegeländes, der Ein- und Ausgänge vorzunehmen. Ansprüche durch den Aussteller nach erfolgten Änderungen bestehen nicht.

7. Mitaussteller, Untervermietung, Gemeinschaftsstände
(7.1) Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, den ihnen zugewiesenen Stand oder Teile davon unterzuvermieten, mit anderen Firmen zu teilen, zu tauschen oder ganz oder teilweise zu überlassen.
(7.2) Für Firmen, die nicht in der Zulassung genannt sind, darf am Stand nicht geworben werden.
(7.3) Die Aufnahme eines Mitausstellers muss durch den Hauptaussteller schriftlich beim Veranstalter beantragt werden. Für den Mitaussteller wird die Werbepauschale von 85,- € berechnet zzgl. 15% des Gesamtmietpreises der Standfläche.
(7.4) Die ungenehmigte Weitervermietung berechtigt den Veranstalter, 50 % der Standmiete zusätzlich zu verlangen, sofern nicht die Räumung der Fläche, die durch den Untermieter belegt ist, erforderlich ist.

8. Gestaltung des Standes/Werbung
(8.1) Bei der WHITE Hochzeitsmesse ist eine dem Veranstaltungsort und des Themas angepasste Standgestaltung sehr wichtig.
(8.2) Der Aussteller hat die gemietete Standfläche/Standbegrenzungen einzuhalten.
(8.3) Es gelten die technischen Richtlinien der DORMERO Deutschland Betriebs GmbH
(8.4) Exponate, Drucksachen und Werbemittel dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes oder der vom Veranstalter organisierten Flächen ausgestellt und verteilt werden.
(8.5) Optische, sich bewegende und akustische Werbemittel sind nur erlaubt, wenn sie die anderen Aussteller nicht beeinträchtigen oder die Beschallung durch den Veranstalter übertönen. Der Aussteller ist verpflichtet ggf. Genehmigungen bzw. Anmeldungen (GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst.
(8.6) Das Werben für Dritte ist untersagt.
(8.7) Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen und den Ständen, Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung/Berichterstattung zu verwenden, ohne dass der Aussteller dagegen Einwendungen erheben kann. Das Erstellen von gewerblichen Bild- und Tonaufnahmen während der gesamten Veranstaltung bedarf der Zustimmung des Veranstalters.

9. Aufbau/Anlieferung
(9.1) Vor Aufbau muss sich der Aussteller beim Veranstalter am Infopunkt anmelden.
(9.2) Der Aufbau der Stände ist nur innerhalb der dafür angegebenen Zeiten möglich (siehe Infoblatt). Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand innerhalb dieser Zeit fertig zu stellen.
(9.3) Eine Anlieferung kann mit Fahrzeugen direkt ans Schloß erfolgen. Die Fahrzeuge sind unmittelbar nach dem Entladen auf einen der ausgewiesenen Parkplätze zu bringen. Bis spätestens 30 Minuten vor Messebeginn müssen die Fahrzeuge der Aussteller die Parkplätze des Schloß Reichenschwand/Dormero Hotels verlassen. Alternative Stellplätze werden vom Veranstalter benannt.
(9.4) Reist ein Aussteller nicht an, bleiben alle Forderungen aus Vertragserfüllung an ihn bestehen. Der Veranstalter behält sich vor, den entstandenen Mehraufwand (Umplanung, Dekoration o. ä.) zu berechnen.

10. Abbau
(10.1) Der Abbau des Standes darf erst mit Ende der Veranstaltung und innerhalb der angegebenen Abbauzeiten erfolgen (siehe Infoblatt für Aussteller).
(10.2) Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbau zurückgelassene Ausstellungsstücke auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Beschädigungen des Bodens oder der Wände sind dem Veranstalter anzuzeigen und werden durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers behoben. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben davon unberührt.
(10.3) Abfälle/Reststoffe sind vom Aussteller eigenverantwortlich zu entsorgen.


11. Installationen, Heizung
(11.1) Die allgemeine Beleuchtung und Beheizung geht zu Lasten des Veranstalters.
(11.2) Sämtliche Installationen auf der Veranstaltung dürfen nur vom Veranstalter bzw. durch ihn zugelassene Firmen ausgeführt werden. Anschlüsse und Geräte, die den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht genügen können auf Kosten des Ausstellers entfernt werden. Für Schäden, die durch selbst ausgeführte Installationen entstehen, haftet der Aussteller.
(11.3) Für Schwankungen oder Unterbrechungen der Versorgung mit Strom und Wasser haftet der Veranstalter nicht.

12. Haftung, Versicherung, Bewachung
(12.1) Die allgemeine Bewachung des Räume erfolgt durch den Veranstalter. Für Beaufsichtigung und Bewachung des Standes, auch während der Auf- und Abbauzeiten, ist der Aussteller verantwortlich. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung bei Diebstahl oder Beschädigung/Verlust durch höhere Gewalt.
(12.2) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für während der Veranstaltung, der Auf- und Abbauzeiten oder des An- und Abtransports aufgetretenen Schäden, Verluste usw.
(12.3) Der Veranstalter haftet nur für Schäden durch eigenen Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit.

13. Kündigung
Der Veranstalter ist zur Kündigung berechtigt, wenn:
- der Aussteller die vertraglichen Pflichten nicht einhält oder grob verletzt.
- die Zahlung nicht fristgerecht vom Aussteller eingehalten wird.
- die Messeteilnahme durch falsche Angaben/Voraussetzungen des Ausstellers erfolgt ist.

14. Verwirkung
Verwirkt sind Ansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter, die nicht innerhalb von 2 Wochen nach Veranstaltungsende schriftlich geltend gemacht werden.


15. Gerichtsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist der Geschäftssitz des Veranstalters.


 

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